Hörstein u. das Freigericht

A. Entstehung des Freigerichts.

Die Grafen von Berbach erscheinen 1158 urkundlich zum letzten Male. Nach ihrem Aussterben fiel das erledigte Lehen der "Hohen Mark« dem Reiche wieder heim. An Kaiser Friedrich Barbarossa knüpft die Sage um die Entstehung des "Freien Gerichtes«. Sie kündet folgendes:

Auf der Birkenhainer Straße, der alten Heeresstraße, die von der Donau an den Rhein führte (in unserer Gegend von Somborn nach Hanau ziehend), sei Kaiser Friedrich 1. 1184 auf der Rückkehr von Mainz von seinen Gegnern in Übermacht angegriffen worden. Da sei das treue Volk der Hohen Mark unter Führung edler Ritter herbeigeeilt und habe dem Kaiser zum Siege verholfen. Das Blut der erschlagenen Feinde soll einen vorbeifließenden Bach rot gefärbt haben, weshalb der Bach Rodenbach" genannt wurde. Zum Lohne für diese Tat deutscher Treue habe der Kaiser den Markern Freiheit ihres Landes verliehen und keine andere Abgabe gefordert als alljährlich einen Wagen voll Heu mit einem lebendigen Hahn darauf, abzuliefern in der kaiserlichen Burg Gelnhausen."

I
st diese Sage nicht eine köstliche Perle in dem prächtigen Sagenkranze, der des Heldenkaisers Tun so herrlich ausgeschmückt? In höchster Bedrängnis echt deutsche Treue, für treue deutsche Männer der höchste kaiserliche Lohn, die Freiheit! Kein anderer Herr sollte der Märker Vorgesetzter sein als nur der Herrscher des Reiches.

In die Zeit nach Friedrich den Rotbart bis 1500 fällt das Bestehen dieses unmittelbaren Reichslandes, des Freigerichts "Wilmundsheim vor dem Berge".

Altes Freigerichter Wappen
Altes Freigerichter Wappen Das Wappenschild ist durch ein Achsenkreuz in vier Felder geteilt. Im linken oberen Feld befinden sich die gebrochenen Sparren des Hanauer Wappens. Im rechten unteren Feld ist das Mainzer Rad abgebildet. Die übrigen Teile des Wappens: Kaiser Barbarossa (oben rechts), Heuwagen (unten links) und ein Hahn (Mitte) sind der Freigericht-Sage entnommene Darstellungen. Da dieses Wappen zuviel Sagenhaftes und zu wenig Historisches beinhaltet, fand es nicht die Anerkennung als Wappen von Freigericht.

B. Verfassung des Freigerichtes.

1184--1500

"Freigerichte damaliger Zeit waren dem Reiche heimgefallene Lehen mit mancherlei Freiheiten von Abgaben, Diensten oder anderen Verhältnissen, frei von dem Einflusse jeder anderen Herrschaft und unter unmittelbarem kaiserlichen Schutz und Gerichtszwange Früher erworbene Rechte einzelner auf Personen und Sachen, Rechte, die von der Leibeigenschaft herrührten, blieben jedoch unverändert.' (Steiner, Rottmayer.) Solcher Freigerichte gab es mehrere. Sie waren keinem Fürsten untertan, sondern waren unabhängig und reichsunmittelbar wie die freien Reichsstadte.

Das Freigericht Wilmundsheim vor dem Berge bestand nach einer Urkunde von 1309 aus den vier Cent- oder Untergerichten Wilmundsheim, Hörstein, Mörnbris und Somborn. Unter den vier Gerichten soll Hörstein den Vorrang gehabt haben.

An der Spitze des Freigerichtes stand der gewählte Landrichter, gewählt wie einstens die deutschen Herzöge durch Volksbeschluß. Meistens wurden Mitglieder angesehener adeliger Familien zu diesem Amte erkoren und mit entsprechendem Gehalte besoldet. Kaiserliche Beamte waren für das freie Gericht nicht aufgestellt, ebenso gab es keine Abgaben an den Kaiser.

Alljährlich am dritten Pfingsttage versammelten sich alle freien Märker zu einem "Märkerding" unter der großen Linde bei Alzenau (am Friedhofe). Wer soviel Eigentum an Grund und Boden hatte, dass ein dreibeiniger Stuhl darauf gestellt werden konnte, mußte erscheinen. Ein solches "Ding" verlief, wie es germanischer Brauch seit alters war.

Nach dem Mainzer Jurisdictionalbuche, geschrieben vom Mainzischen Amtskeller Jordan 1592, wurden die wichtigen Landesangelegenheiten beraten, die Forstfrevel gerügt, neue Förster und Markmeister ernannt; hier wählte man auch den Landrichter oder entsetzte ihn seines Amtes.

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